Der Grundgedanke ...
für den Datenschutz ist das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung. Daher
stehen nicht die Daten im Vordergrund, sondern die Personen, über die Daten
gesammelt werden. Die Datenschutzgesetze sehen daher vor, dass jeder einzelne
die Möglichkeit haben soll, Auskunft zu bekommen, welche Daten von ihm
gespeichert sind, woher sie kommen und sie ggf. auch löschen zu lassen.
Interessenskonflikte ...
im Umgang mit Arbeitnehmer-, Kunden- und Lieferantendaten können sich
Interessenskonflikte zwischen Betroffenen und Unternehmen ergeben. In
diesem Spannungsfeld zwischen Informationsbedarf von Unternehmen und dem
Persönlichkeitsschutz der Betroffenen stellt der Datenschutz einen Ausgleich
her. In welchen Fällen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen,
regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere Gesetze.
Praxisrelevanz
Aus dem BDSG lassen sich Vorgaben für einen datenschutzgerechten
Organisationsaufbau im Unternehmen ableiten. Insbesondere aus den formalen
Vorschriften sind dies die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis,
die Verpflichtung zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur
Datensicherung sowie die Aufgabenstellung des Datenschutzbeauftragten, welcher
grundsätzlich zu bestellen ist, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten
verarbeitet und hiermit mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.
Die Notwendigkeit ...
eines Datenschutzkonzepts wird allerdings oft vernachlässigt. Die
gesetzlichen Verpflichtungen sind unzureichend bekannt und die damit verbundenen
Kosten sollen vermieden werden. Bei dieser Sichtweise wird allerdings verkannt,
dass Datenschutz in hohem Maße im unternehmer- ischen Eigeninteresse steht.
Neben dem Bekannt werden eines Missbrauchs, welcher immer mit Image- und
Vertrauensverlust verbunden ist, dürfen finanzielle Risiken in Form von
Bußgeld-, Straf- und Schadenersatzverfahren nicht unterschätzt werden, auch eine
persönliche Haftung der Geschäftsführung bzw. Unternehmensleitung darf nicht
ausser Acht gelassen werden.
Die Lösung ...
des Problems zeigt der Gesetzgeber indem er Unternehmen auch die Möglichkeit
gibt, die Funktion des Datenschutzbeauftragten an einen externen Berater zu
vergeben. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn für den Umfang dieser
Tätigkeiten ein relativ hoher Aufwand, wie z.B. die vorgeschriebene Fachkunde
und regelmäßige Fortbildungen, betrieben werden muss.
Lassen Sie sich ausführlich beraten, wenn Sie dem Datenschutz in Ihrem
Unternehmen den notwendigen Stellenwert geben wollen oder auch die Vergabe
dieser Aufgabe an einen zuverlässigen und kompetenten Partner ins Auge
fassen.
Für ein erstes, unverbindliches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur
Verfügung.