Wir sind Ihre Rückversicherung ...

... indem wir sicherstellen, dass Ihr Unternehmen die gesetzlichen Anforderungen an den Datenschutz erfüllt

und Ihre Mitarbeiter im Umgang mit der Informationsverarbeitung im notwendigen Maße sensibilisert wurden.

Externes Datenschutzmanagement



Was bedeutet Datenschutz?

Der Grundgedanke ...

für den Datenschutz ist das Grundrecht auf informelle Selbstbestimmung. Daher stehen nicht die Daten im Vordergrund, sondern die Personen, über die Daten gesammelt werden. Die Datenschutzgesetze sehen daher vor, dass jeder einzelne die Möglichkeit haben soll, Auskunft zu bekommen, welche Daten von ihm gespeichert sind, woher sie kommen und sie ggf. auch löschen zu lassen.

Interessenskonflikte ...

im Umgang mit Arbeitnehmer-, Kunden- und Lieferantendaten können sich Interessenskonflikte zwischen Betroffenen und Unternehmen ergeben. In diesem Spannungsfeld zwischen Informationsbedarf von Unternehmen und dem Persönlichkeitsschutz der Betroffenen stellt der Datenschutz einen Ausgleich her. In welchen Fällen Daten erhoben, verarbeitet oder genutzt werden dürfen, regelt das Bundesdatenschutzgesetz (BDSG) und weitere Gesetze.



Wofür das Ganze?

Praxisrelevanz

Aus dem BDSG lassen sich Vorgaben für einen datenschutzgerechten Organisationsaufbau im Unternehmen ableiten. Insbesondere aus den formalen Vorschriften sind dies die Verpflichtung der Mitarbeiter auf das Datengeheimnis, die Verpflichtung zur Umsetzung technischer und organisatorischer Maßnahmen zur Datensicherung sowie die Aufgabenstellung des Datenschutzbeauftragten, welcher grundsätzlich zu bestellen ist, wenn ein Unternehmen personenbezogene Daten verarbeitet und hiermit mindestens 10 Mitarbeiter beschäftigt sind.

Die Notwendigkeit ...

eines Datenschutzkonzepts wird allerdings oft vernachlässigt. Die gesetzlichen Verpflichtungen sind unzureichend bekannt und die damit verbundenen Kosten sollen vermieden werden. Bei dieser Sichtweise wird allerdings verkannt, dass Datenschutz in hohem Maße im unternehmer- ischen Eigeninteresse steht. Neben dem Bekannt werden eines Missbrauchs, welcher immer mit Image- und Vertrauensverlust verbunden ist, dürfen finanzielle Risiken in Form von Bußgeld-, Straf- und Schadenersatzverfahren nicht unterschätzt werden, auch eine persönliche Haftung der Geschäftsführung bzw. Unternehmensleitung darf nicht ausser Acht gelassen werden.



Und jetzt?

Die Lösung ...

des Problems zeigt der Gesetzgeber indem er Unternehmen auch die Möglichkeit gibt, die Funktion des Datenschutzbeauftragten an einen externen Berater zu vergeben. Dies ist vor allem dann von Vorteil, wenn für den Umfang dieser Tätigkeiten ein relativ hoher Aufwand, wie z.B. die vorgeschriebene Fachkunde und regelmäßige Fortbildungen, betrieben werden muss.

Lassen Sie sich ausführlich beraten, wenn Sie dem Datenschutz in Ihrem Unternehmen den notwendigen Stellenwert geben wollen oder auch die Vergabe dieser Aufgabe an einen zuverlässigen und kompetenten Partner ins Auge fassen.

Für ein erstes, unverbindliches Gespräch stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.